Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_981/2025
Urteil vom 5. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Fasel,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Graubünden,
Erste zivilrechtliche Kammer,
Grabenstrasse 30, 7001 Chur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Abänderung der Unterhaltsbeiträge),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer,
vom 15. Oktober 2025 (ZR1 24 233).
Sachverhalt
A.
A.a. Gegen den Entscheid, mit dem das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair die Klage von A.________ auf Abänderung von Kindesunterhaltsbeiträgen für seine Tochter abwies, gelangte Letzterer am 4. Dezember 2024 mit Berufung an das Obergericht des Kantons Graubünden (zu diesem Zeitpunkt noch Kantonsgericht von Graubünden). Gleichentags ersuchte A.________ das Obergericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren.
A.b. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 forderte das Obergericht A.________ auf, bis am 15. Januar 2025 Nachweise für die Leistung der Unterhaltsbeiträge sowie für den Bestand und die Bezahlung von Steuerverpflichtungen einzureichen. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 legte A.________ Kontoauszüge ins Recht und verwies auf sein hängiges Auskunftsersuchen an die Steuerverwaltung. Am 15. Januar 2025 informierte A.________ das Obergericht, dass er die Steuerunterlagen nach Möglichkeit nachreichen werde.
A.c. Am 15. Oktober 2025 wies das Obergericht das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren ab.
B.
Gegen diesen Entscheid gelangt A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen und eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 12. November 2025 an das Bundesgericht. Diesem beantragt er die Abänderung des angefochtenen Entscheids in dem Sinn, dass dem Beschwerdeführer für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist der Entscheid, mit dem die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für ein Berufungsverfahren abgewiesen hat. Dieser selbständig eröffnete Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ist ein Zwischenentscheid, der praxisgemäss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann bzw. unabhängig von einem solchen anfechtbar ist (Urteil 5A_334/2025 vom 9. Mai 2025 E. 1). Die Vorinstanz hat als letzte kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), indessen nicht auf Rechtsmittel hin entschieden. Dies schadet vorliegend jedoch nicht (BGE 143 III 140 E. 1.2). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3). Dort geht es um die Abänderung von Kindesunterhaltsbeiträgen und damit um eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Gemäss den Angaben im angefochtenen Entscheid liegt der Streitwert über Fr. 30'000.--, der Beschwerdeführer beziffert diesen jedoch auf lediglich Fr. 14'544.--. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Reduktion des gemäss Unterhaltsvereinbarung geschuldeten Unterhaltsbeitrags von monatlich Fr. 804.-- (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, darüber hinaus ist, soweit ersichtlich, kein Unterhalt vereinbart) auf Fr. 400.-- anstrebt. Zum Zeitpunkt der Klage des Beschwerdeführers war seine Tochter bereits knapp 15 Jahre alt. Der Streitwert der vorliegenden Beschwerde beträgt damit, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, Fr. 14'544.-- (Art. 51 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 51 Abs. 4 BGG); der Mindeststreitwert der Beschwerde in Zivilsachen ist nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde ist damit als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) entgegenzunehmen. Die entsprechenden Voraussetzungen sind erfüllt (Art. 114 i.V.m. Art. 75, Art. 115, Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
2.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 144 II 313 E. 5.1; 142 II 369 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).
3.
3.1. Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren abgewiesen, weil es dessen Mittellosigkeit im Ergebnis verneint hat. Umstritten ist in diesem Zusammenhang einzig, ob die Vorinstanz im Existenzminimum - wie der Beschwerdeführer geltend macht - zu Unrecht die von diesem zu leistenden Unterhaltsbeiträge für ein weiteres Kind (einen Sohn) in Höhe von Fr. 916.-- und die laufende Steuerbelastung unberücksichtigt gelassen hat (dazu E. 4). Als erstes macht der Beschwerdeführer jedoch geltend, der angefochtene Entscheid sei bereits deshalb aufzuheben, weil die Vorinstanz zu spät entschieden habe, nämlich erst, nachdem der Beschwerdeführer kostenverursachende Schritte (insbesondere eine Replik) habe vornehmen müssen. Damit habe die Vorinstanz das aus Art. 29 Abs. 1 und 3 BV abgeleitete Fairnessgebot verletzt.
3.2. Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden: Zwar ist es richtig, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in der Regel zu entscheiden ist, bevor die gesuchstellende Person weitere, in erheblichem Masse Kosten verursachende prozessuale Schritte unternimmt, soweit die Rechtsvertretung nach Einreichung des Gesuchs gehalten ist, weitere Verfahrensschritte zu unternehmen (Urteil 5A_789/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Daraus folgt aber nicht, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben wäre, wenn das Gericht diese Grundsätze nicht einhält, denn die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann nicht zur Zusprechung eines vom Staat materiellrechtlich nicht geschuldeten Anspruchs führen (zit. Urteil 5A_789/2023 E. 3.5.2.1). Die Argumentation des Beschwerdeführers fällt damit in sich zusammen. Hinzu kommt vorliegend, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz selbst angekündigt hatte, noch weitere Urkunden nachzureichen (Sachverhalt, Bst. A.b). Das Abwarten der Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Vorinstanz je um einen Entscheid über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Erstattung der Replik ersucht zu haben. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 3 BV ist damit nicht dargetan.
4.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV, weil die Vorinstanz sein Existenzminimum zu tief berechnet habe.
4.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 144 III 531 E. 4.1 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Mittellosigkeit berücksichtigt die Behörde die wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 141 III 369 E. 4.1; Urteil 5A_157/2024 vom 15. Mai 2024 E. 3.1). Die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Partei trifft eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Sie hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen (BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteile 5A_472/2024 vom 15. Januar 2025 E. 3.1; 5A_641/2023 vom 22. März 2024 E. 3.1).
Schuldverpflichtungen werden, in Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes, bei der Ermittlung der finanziellen Verhältnisse zur Feststellung der Prozessbedürftigkeit nur berücksichtigt, soweit sie effektiv bestehen und tatsächlich bezahlt werden. Auch laufende Steuern sind im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege nur zu berücksichtigen, soweit sie tatsächlich bezahlt werden (BGE 135 I 221 E. 5.2.1; Urteile 5A_641/2023 vom 22. März 2024 E. 5.3.2; 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018 E. 4.5.4; 5A_849/2014 vom 30. März 2015 E. 4.2). Dasselbe gilt für rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge (vgl. BGE 121 III 20 E. 3a; Urteile 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 3.3.1.2; 5A_331/2016 vom 29. November 2016 E. 3.2.3). Wer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, hat nachzuweisen, dass er den behaupteten Verpflichtungen tatsächlich nachkommt (Urteile 5D_82/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 3.2; 5P.233/2005 vom 23. November 2005 E. 3.2.3; 5P.455/2004 vom 10. Januar 2005 E. 2.1).
4.2.
4.2.1. In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge für den Sohn des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 916.-- führte die Vorinstanz gestützt auf die eingereichten Kontoauszüge des Beschwerdeführers von Januar bis November 2024 aus, monatliche Zahlungen seien nur bis im Juni 2024 ausgewiesen. Für den massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchstellung im Dezember 2024 und die Monate davor sei deren Leistung jedoch nicht belegt. Die Unterhaltsbeiträge könnten daher keine Berücksichtigung finden.
4.2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz übersehe, dass das Betreibungsamt die monatlichen Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn in Höhe von Fr. 916.-- berücksichtigt habe. Ausserdem gehe aus den eingereichten Betreibungsregisterauszügen hervor, dass weder die Mutter seines Sohnes noch die zuständige Alimentenbevorschussungsstelle darin aufgeführt seien, was dafür spreche, dass der Beschwerdeführer die Unterhaltsbeiträge ordnungsgemäss bezahle. Schliesslich würde die Vorinstanz mit ihrem Entscheid einen Präzedenzfall schaffen, bei dem der Beschwerdeführer jede Unterhaltszahlung einzeln belegen müsste, um die Anrechnung auf den Grundbetrag (gemeint: Existenzminimum) zu erreichen. Ein derartiger Nachweis übersteige die Anforderungen an ein Glaubhaftmachen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege und sei weder zumutbar noch üblich.
4.2.3. Mit seiner Kritik ist der Beschwerdeführer nicht zu hören: Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (E. 4.1), ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge zur Ermittlung der Bedürftigkeit einer um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Partei nur zu berücksichtigen sind, wenn sie tatsächlich bezahlt werden. Ebenfalls richtig ist, dass aus der betreibungsrechtlichen Notbedarfsrechnung nicht gefolgert werden kann, dass die darin berücksichtigten Unterhaltsbeiträge effektiv bezahlt werden, bzw. dass die Vorinstanz an diese Berechnung nicht gebunden ist (Urteil 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 3.3.2.3). Die Argumentation des Beschwerdeführers, es ergebe sich bereits aus der Berechnung seines Existenzminimums durch das Betreibungsamt, dass er die Unterhaltsbeiträge jeweils bezahle, zielt damit ins Leere. Dies gilt umso mehr, als es nach dem Ausgeführten auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung (4. Dezember 2024) ankommt, die vom Beschwerdeführer referenzierte Notbedarfsrechnung des Betreibungsamts aber vom 30. Juli 2024 und damit einige Monate vor diesem Zeitpunkt datiert. Dass aus den eingereichten Kontoauszügen, entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen, die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge zum Gesuchszeitpunkt bzw. in den Monaten unmittelbar davor hervorgeht, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die tatsächliche Bezahlung dieser Schuld als nicht glaubhaft gemacht erachtete. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern.
4.3.
4.3.1. Was die laufenden Steuern anbelangt, erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe lediglich Steuerunterlagen für das Jahr 2021 eingereicht, aktuelle Dokumente habe er - trotz Aufforderung - nicht nachgereicht und allein mit dem Hinweis auf eine gleichbleibende Steuerbelastung sei der Bestand sowie die regelmässige Bezahlung einer Steuerlast von Fr. 325.-- nicht glaubhaft.
4.3.2. Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, zielt einerseits am Kern der Sache vorbei (so die Ausführungen zur unverändert gebliebenen Steuerlast) bzw. belegt andererseits, dass er die laufenden Steuern gerade nicht bezahlt: So führt er aus, er sei wegen ausstehender Steuern betrieben worden und leiste gemäss Pfändungsurkunde für diese Steuerschulden monatliche Pfändungsraten an das Betreibungsamt (dies hat die Vorinstanz insofern berücksichtigt, als sie nur vom Einkommen ausging, das sich nach Abzug der Pfändungsraten ergab). Weiter macht er geltend, da er die rückständigen Steuern in monatlichen Raten begleiche, sei zu seinen Gunsten abzuleiten, dass er auch die laufenden Steuerverpflichtungen erfüllen werde. Seine Steuerschulden bezahlt der Beschwerdeführer jedoch nicht freiwillig, weshalb bereits deshalb nicht als glaubhaft gemacht erscheint, dass er seine laufenden Steuern ebenfalls bezahlt. Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer selbst aus, dass er die laufenden Steuern erst bezahlen
werde. Weitere Urkunden hierzu hat er sodann und entgegen seiner Ankündigung nicht eingereicht. Es ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Bezahlung der laufenden Steuern als nicht glaubhaft gemacht erachtete.
4.4. Die weiteren vorinstanzlichen Erwägungen (insbesondere zu den zu erwartenden Prozesskosten) greift der Beschwerdeführer nicht an. Ausführungen hierzu erübrigen sich. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV liegt nicht vor.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird. Ausgangsgemäss hätte der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausnahmsweise ist jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). In diesem Umfang wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Soweit das Gesuch die unentgeltliche Verbeiständung anbelangt, ist es abzuweisen, denn die Beschwerde war von Anfang an aussichtslos ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Eine Parteientschädigung schuldet der Beschwerdeführer nicht (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Lang